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Reiserechtsanwälte Auer Witte Thiel zu den aktuellen Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche

31. Mai 2010

München, im Juni 2010: In weiten Teilen Europas hat der isländische Vulkanausbruch zu Sperrungen des Luftraumes und damit zu Flugausfällen geführt. Da die Gefahr von Flugausfällen durch Vulkanasche immer noch hoch bleibt, informieren die Münchner Reiserechtsanwälte der Kanzlei Auer Witte Thiel über die Rechte von Passagieren bei eventuellen Flugausfällen.

Die Rechte von Flugpassagieren bei Ausfällen werden grundsätzlich in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt, wie die Anwälte bei Auer Witte Thiel informieren. Hinzu kommen bei Pauschalreisen reiserechtliche Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.). Die Fluggastrechte-Verordnung findet laut Auer Witte Thiel Anwendung, solange der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaft eines EU-Staates durchgeführt wird. Unabhängig davon gilt die Verordnung immer, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet, so Auer Witte Thiel.

Flugpassagiere, die keine Pauschalreise, sondern einzelne Tickets gebucht haben, haben sich bei der entsprechenden Fluggesellschaft zu melden, so Auer Witte Thiel. Bei einem Flugausfall wie aktuell aufgrund von Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er den Preis zurückerstattet haben möchte, um z.B. mit der Bahn die Reise fortzusetzen oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht. Im Falle der Umbuchung hat der Fluggast laut Auer Witte Thiel Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate bzw. Faxe oder E-Mails sowie notfalls eine Hotelunterbringung.

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